LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.09.2006
16 Sa 20/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 53 Abs. 3 § 54 § 55 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 131
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 369/05

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei vorhandenen Arbeitplätzen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.09.2006 - Aktenzeichen 16 Sa 20/06

DRsp Nr. 2007/1068

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei vorhandenen Arbeitplätzen

»Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sind noch Arbeitsplätze auf derselben Qualifikationsstufe vorhanden, ist eine solche Kündigung unwirksam, auch wenn diese Arbeitsplätze nicht frei sind.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 53 Abs. 3 § 54 § 55 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen zwei ihm gegenüber ausgesprochene Kündigungen vom 29.06.2005, einmal außerordentlich, einmal ordentlich (Bl. 74/75 d. A.) und begehrt darüber hinaus seine Weiterbeschäftigung.

Der 1952 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 16.04.1979 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 19.03.1979 sowie der Ergänzung vom 30.10.1996 (Bl. 4/5 d. A.) beschäftigt.