LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.08.2006
9 TaBV 16/06
Normen:
BetrVG § 19 ; WO § 6 Abs. 1 § 41 ; BGB § 187 Abs. 1 § 188 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13/05

Unwirksame Befristung der Einreichung von Wahlvorschlägen zur Betriebsratswahl bei 24-Stunden-Wechselschicht

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 9 TaBV 16/06

DRsp Nr. 2007/880

Unwirksame Befristung der Einreichung von Wahlvorschlägen zur Betriebsratswahl bei 24-Stunden-Wechselschicht

»Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt, die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen auf eine bestimmte Uhrzeit des letzten Tages der Frist (hier: 12 Uhr mittags) zu begrenzen. Ob eine Begrenzung auf das Arbeitsende der überwiegenden Zahl der Mitarbeiter rechtswirksam ist, konnte offenbleiben, da maßgebliche Teile der Belegschaft in 24-Stunden-Wechselschicht arbeiteten.«

Normenkette:

BetrVG § 19 ; WO § 6 Abs. 1 § 41 ; BGB § 187 Abs. 1 § 188 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die zu 9) beteiligte Arbeitgeberin ist die deutsche Niederlassung eines internationalen Logistikunternehmens mit Sitz in A. Sie beschäftigt mehr als 700 Arbeitnehmer. Aufgrund arbeitsgerichtlicher Auflösung des Betriebsrats fanden am 14. / 15. April 2005 Neuwahlen statt. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte am 22. April 2005. Die Beteiligten zu 1) bis 7), zum Teil Mitglieder des ehemaligen Betriebsrats, haben die Wahl des neu gewählten Betriebsrats (Beteiligter zu 8) mit am 6. Mai 2005 beim Arbeitsgericht eingegangener Antragsschrift angefochten.