LAG Berlin - Urteil vom 10.10.2006
12 Sa 806/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 6 ; ÄArbVtrG § 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 560
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 74 Ca 18753/05

Unwirksame Befristungsvereinbarung mit einem Arzt zum Zwecke der Weiterbildung

LAG Berlin, Urteil vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 806/06

DRsp Nr. 2007/853

Unwirksame Befristungsvereinbarung mit einem Arzt zum Zwecke der Weiterbildung

»Die Befristungsvereinbarung mit einem Arzt zum Zwecke der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG erfordert eine inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung, eine nur gelegentliche oder beiläufige Förderung der Weiterbildung genügt nicht.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 6 ; ÄArbVtrG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristungsvereinbarung.

Die Beklagte betreibt in der Rechtsform der gGmbH ein akademisches Lehr-Krankenhaus. Der Kläger ist ausgebildeter Arzt und begann bei ihr am 19. August 2002 ein bis zum 18. August 2004 befristetes Arbeitsverhältnis als Assistenzarzt. Als Befristungsgrund war § 14 Abs. 2 TzBfG genannt (Arbeitsvertrag Blatt 15 der Akte). Im März 2004 wurde eine Stellenbeschreibung für den Kläger erstellt. Dort ist unter Punkt 3 "Bezeichnung der Stelle bzw. Kurzbeschreibung des Aufgabengebietes" aufgeführt: "Assistenzarzt/-ärztin - AiW Radiologische Diagnostik", unter anderem wird auf persönliche Qualifikationspläne verwiesen (Blatt 17 der Akte).