LAG Köln - Urteil vom 07.08.2006
14 Sa 84/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 9 (15) Ca 13811/05 - 23.11.2005,

Unwirksame betriebsbedingte außerordentliche Kündigung bei tariflicher Weiterbeschäftigungspflicht im Konzern

LAG Köln, Urteil vom 07.08.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 84/06

DRsp Nr. 2007/1018

Unwirksame betriebsbedingte außerordentliche Kündigung bei tariflicher Weiterbeschäftigungspflicht im Konzern

»1. Ist in einem konzernweit geltenden Tarifvertrag festgelegt, dass eine betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes nur ausgesprochen werden kann, wenn eine Weiterbeschäftigung im Konzern zu zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist, kann der Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, solange der Arbeitgeber nicht darlegen kann, dass solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Konzern nicht bestehen.2. Eine solche tarifvertragliche Beschränkung des Rechts zur ordentlichen Kündigung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit Auslauffrist sowie über die Frage der Weiterbeschäftigung und den Anspruch auf Verschaffung eines neuen Arbeitsvertrages zugunsten des Klägers.

Der am 01.06.1955 geborene Kläger, verheiratet, 2 Kinder, war seit dem 04.06.1974 bei der L A als Lagerverwalter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des L konzerns Anwendung, so u. a. § 41 des Manteltarifvertrages der L A , der den Ausschluss der ordentlichen Kündigung in Abhängigkeit von Beschäftigungszugehörigkeit und Lebensalter vorsieht, Anwendung.