Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit Auslauffrist sowie über die Frage der Weiterbeschäftigung und den Anspruch auf Verschaffung eines neuen Arbeitsvertrages zugunsten des Klägers.
Der am 01.06.1955 geborene Kläger, verheiratet, 2 Kinder, war seit dem 04.06.1974 bei der L A als Lagerverwalter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des L konzerns Anwendung, so u. a. § 41 des Manteltarifvertrages der L A , der den Ausschluss der ordentlichen Kündigung in Abhängigkeit von Beschäftigungszugehörigkeit und Lebensalter vorsieht, Anwendung.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|