LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.09.2012
5 Sa 273/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 2; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3542/11

Unwirksame betriebsbedingten Änderungskündigung eines Kraftfahrers bei Unbestimmtheit des Änderungsangebots; Abgrenzung von Änderungskündigung und Weisungsrecht der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.09.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 273/12

DRsp Nr. 2013/758

Unwirksame betriebsbedingten Änderungskündigung eines Kraftfahrers bei Unbestimmtheit des Änderungsangebots; Abgrenzung von Änderungskündigung und Weisungsrecht der Arbeitgeberin

1. Die Begründetheit einer Änderungsschutzklage setzt voraus, dass zu dem Termin, zu dem die Änderungskündigung ausgesprochen wurde, das Arbeitsverhältnis noch zu den unveränderten Arbeitsbedingungen bestand. 2. Streitgegenstand der Klage nach § 4 Satz 2 KSchG ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen; unter "geänderten Arbeitsbedingungen" im Sinne von § 2 Satz 1 und § 4 Satz 2 KSchG sind andere Arbeitsvertragsbedingungen zu verstehen. 3. Von der Arbeitgeberin erstrebte Änderungen, die sie schon durch Ausübung ihres Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO durchsetzen kann, halten sich im Rahmen der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen und sind keine "Änderung von Arbeitsbedingungen nach § 2 Satz 1 KSchG"; soll am bestehenden Vertragsinhalt materiell nichts geändert werden, liegt in Wirklichkeit kein Änderungsangebot vor, da die vermeintlich erst herbeizuführenden Vertragsbedingungen bereits gelten, so dass eine Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG in diesem Fall (notwendig) unbegründet ist.