LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2012
6 Sa 740/11
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 2; BetrAVG § 30 c Abs. 4; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1136/11

Unwirksame Betriebsrentenanpassung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur reallohnbezogenen Obergrenze

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 740/11

DRsp Nr. 2013/1587

Unwirksame Betriebsrentenanpassung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur reallohnbezogenen Obergrenze

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat die Arbeitgeberin eine Anpassung laufender Betriebsrentenzahlungen in dreijähriger Folge zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; die Anpassung dient dem Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Renteneintritt sowie dem Beibehalt des während der aktiven Beschäftigung erdienten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. 2. Ob eine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und die Grenzen des § 16 BetrAVG wahrt, hat im Streitfall die Arbeitgeberin darzulegen und zu beweisen; diese Darlegungs- und Beweislast umfasst sämtliche die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. 3. Für die Bemessung der reallohnbezogenen Obergrenze gilt der allgemeine Prüfungszeitraum; abzustellen ist auf den Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen seit dem individuellen Rentenbeginn.