BAG - Urteil vom 30.05.2006
1 AZR 111/05
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1, 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 521 Abs. 2 S. 1 § 524 Abs. 2 S. 2 §§ 529 533 ; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2, 3, 4 § 64 Abs. 6 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt
AuR 2006, 333
BAGE 118, 211
BB 2006, 2356
DB 2006, 1795
NZA 2006, 1170
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1427/04
ArbG Krefeld, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 847/04

Unwirksame Betriebsvereinbarung zur Weitergabe von Tariferhöhungen - wirksame Regelung zur Anrechnung von Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen

BAG, Urteil vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 1 AZR 111/05

DRsp Nr. 2006/21722

Unwirksame Betriebsvereinbarung zur Weitergabe von Tariferhöhungen - wirksame Regelung zur Anrechnung von Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen

»Die Betriebsparteien können wegen des Tarifvorbehalts in § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG keine Regelungen über die Weitergabe von Tariferhöhungen treffen. Sie sind jedoch nicht gehindert zu regeln, ob und inwieweit Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen angerechnet werden können.«

Orientierungssätze:1. Der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verwehrt den Betriebsparteien jegliche Regelung über tarifliche Vergütungsbestandteile. Daher können sie weder über die Höhe noch über den Zeitpunkt von Tariflohnerhöhungen disponieren.2. Die Betriebsparteien können aber Regelungen über die Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen treffen. Sie können auch regeln, dass sich eine übertarifliche Zulage um denselben Prozentsatz erhöht wie der Tariflohn. Eine solche Bestimmung regelt nicht das Schicksal der Tariflohnerhöhung, sondern die Behandlung der übertariflichen Zulage. Sie ist wirksam, wenn die betriebsverfassungsrechtliche Zulagenregelung ihrerseits dem Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt.