LAG Köln - Urteil vom 16.10.2006
14 (13) Sa 9/06
Normen:
BGB § 305 c Abs. 2 § 308 Nr. 4 § 611 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 120
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 621/05

Unwirksame Formularklausel zu unbeschränkt widerrufbarer Jubiläumszahlung - kein Widerruf aufgrund Geschäftslage bei weiterer Verstärkung einer guten Geschäftsentwicklung

LAG Köln, Urteil vom 16.10.2006 - Aktenzeichen 14 (13) Sa 9/06

DRsp Nr. 2007/993

Unwirksame Formularklausel zu unbeschränkt widerrufbarer Jubiläumszahlung - kein Widerruf aufgrund Geschäftslage bei weiterer Verstärkung einer guten Geschäftsentwicklung

»1. Eine Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, wonach dem Arbeitgeber das Recht zustehen soll, zugesagte Jubiläumszahlungen jederzeit unbeschränkt widerrufen zu können, ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB rechtsunwirksam (im Anschluss an BAG, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465 ff.).2. Hat sich ein Arbeitgeber den Widerruf von Jubiläumszuwendungen für den Fall vorbehalten, dass es die Geschäftslage erfordert, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn das Unternehmen eine Umsatzrendite von mehr als 10 % und eine Eigenkapitalverzinsung von mehr als 20 % erzielt.«

Normenkette:

BGB § 305 c Abs. 2 § 308 Nr. 4 § 611 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit über 30 Jahren als Pharmareferent für die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen tätig. Sein monatliches Bruttoentgelt betrug - ohne Provisionen - zuletzt 4.000,06 EUR. Mit der Klage begehrt der Kläger ein Jubiläumsgeld in Höhe von 4.000,06 EUR. Diesen Anspruch hat das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Verfahren durch Urteil vom 13.09.2005 zugunsten des Klägers ausgeurteilt. Hiergegen richtet sich die streitgegenständliche Berufung der Beklagtenseite.