OLG Saarbrücken - Urteil vom 02.04.2003
1 U 702/02
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; VOB/B § 5 Abs. 4 § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 673
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 05.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II O 76/01

Unwirksame fristlose Kündigung eines Gerüstbauvertrages - Beweislast bei Verzug - erneute Fristsetzung nach Entgegennahme weiterer Leistungen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 1 U 702/02

DRsp Nr. 2004/5725

Unwirksame fristlose Kündigung eines Gerüstbauvertrages - Beweislast bei Verzug - erneute Fristsetzung nach Entgegennahme weiterer Leistungen

1. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen, trägt der Gläubiger; dieser muss beweisen, dass die Leistung fällig ist und der Schuldner zur Leistung aufgefordert wurde beziehungsweise eine Mahnung entbehrlich ist.2. Nimmt der Auftraggeber nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist noch Arbeiten des Auftragnehmers entgegen, kann er erst nach erneuter Fristsetzung nebst Androhung des Auftragsentzuges wirksam kündigen.

Normenkette:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; VOB/B § 5 Abs. 4 § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde von der Straßen- und Verkehrsverwaltung im Jahre 2000 beauftragt, bei ... im Bereich der B 270 ein Brückenbauwerk zu sanieren, das eine Gleisanlage der Deutschen Bundesbahn und das Bachbett der Lauter überspannt. Die Beklagte übernahm als Subunternehmerin der Klägerin die Gerüstbau- und Korrosionsschutzarbeiten.