BVerwG - Urteil vom 21.10.2004
4 C 2.04
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 122, 109
BauR 2005, 503
DVBl 2005, 379
NVwZ 2005, 211
NuR 2005, 179
UPR 2005, 111
ZfBR 2005, 195
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 LB 10/02
VG Lüneburg, vom 20.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 98/00

Unwirksame Konzentrationsplanung von Windenergieanlagen in Flächennutzungsplan bei unschlüssigem gesamträumlichen Planungskonzept - Änderung des Flächennutzungsplans mit Ausweisungen an anderer Stelle als revisionsrechtlich beachtliche Rechtsänderung

BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 4 C 2.04

DRsp Nr. 2004/20077

Unwirksame Konzentrationsplanung von Windenergieanlagen in Flächennutzungsplan bei unschlüssigem gesamträumlichen Planungskonzept - Änderung des Flächennutzungsplans mit Ausweisungen an anderer Stelle als revisionsrechtlich beachtliche Rechtsänderung

»1. Die Konzentrationsplanung von Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan ist insgesamt unwirksam, wenn dem Plan mangels ausreichender Darstellung von Positivflächen kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt. 2. Die Änderung eines Flächennutzungsplans, mit dem Ausweisungen an anderer Stelle vorgenommen werden und der damit die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführen soll, stellt eine im Revisionsverfahren beachtliche Rechtsänderung dar.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ;

Gründe:

I.