LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.09.2006
18 Sa 28/06
Normen:
SGB IX § 88 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 § 91 ; VwZG BW § 2 Abs. 2 § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 13.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 458/05

Unwirksame Kündigung vor Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes - Zustellungsfiktion bei Einschreibesendung - Geltung der Drei-Tages-Frist auch bei früherem Zugang

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 28/06

DRsp Nr. 2007/847

Unwirksame Kündigung vor Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes - Zustellungsfiktion bei Einschreibesendung - Geltung der Drei-Tages-Frist auch bei früherem Zugang

1. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 88 Abs. 3 SGB IX kann die ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wirksam erst nach Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes an den Arbeitgeber erklärt werden; die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zum Zeitpunkt des Ausspruches einer außerordentlichen Kündigung nach Zustimmung durch das Integrationssamt können nicht auf die ordentliche Kündigung übertragen werden. 2. Die Zustellung richtet sich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des betreffenden Bundeslandes; übt die Behörde ihr gesetzliches Wahlrecht bezüglich des Zustellungsverfahrens aus, ist sie an die sich aus ihrer Wahl ergebenden Zustellungsvorschriften gebunden. 3. Nach § 4 Abs. 1 VwZG BW gilt bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; die Drei-Tages-Frist ist auch dann relevant, wenn der Bescheid dem Empfänger unstreitig vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist.

Normenkette:

SGB IX § 88 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 § 91 ; VwZG BW § 2 Abs. 2 § 4 Abs. ;