LAG Köln - Urteil vom 19.09.2006
9 Sa 1555/05
Normen:
BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 314 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1431/05

Unwirksame Verdachtskündigung im Berufsausbildungsverhältnis - keine vertiefte Vertrauensbasis bei Bearbeitung des Posteingangs - Erforderlichkeit einer letzten eindringlichen Abmahnung der Auszubildenden bei wiederholten Verspätungen

LAG Köln, Urteil vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1555/05

DRsp Nr. 2007/1000

Unwirksame Verdachtskündigung im Berufsausbildungsverhältnis - keine vertiefte Vertrauensbasis bei Bearbeitung des Posteingangs - Erforderlichkeit einer letzten eindringlichen Abmahnung der Auszubildenden bei wiederholten Verspätungen

»1. Verdachtskündigungen sind im Berufsausbildungsverhältnis grundsätzlich nicht zuzulassen. Eine Ausnahme ist möglich, wenn der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses eine vertiefte Vertrauensbasis zwischen Ausbilder und Auszubildendem erfordert. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn der Auszubildende den Posteingang bearbeitet und der Ausbilder ihn verdächtigt, mehrere Briefe der Berufsschule unterdrückt zu haben, mit denen der Ausbilder über wiederholte Verspätungen des Auszubildenden in der Berufsschule unterrichtet werden sollte, und mehrere Abmahnungen aus seiner Personalakte eigenmächtig entfernt zu haben.2. Zur Erforderlichkeit einer letzten eindringlichen Abmahnung des Auszubildenden wegen wiederholter Verspätungen im Betrieb und in der Berufsschule vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung im fortgeschrittenen Ausbildungsstadium.«

Normenkette:

BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 314 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ob das zwischen ihnen begründete Ausbildungsverhältnis durch fristlose Kündigung der Beklagten vom 21. April 2005 beendet worden ist.