BGH - Beschluß vom 21.12.2006
VII ZR 164/05
Normen:
ZPO § 253 Abs. 1 ; EuZVO Art. 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 294
BGHReport 2007, 310
BauR 2007, 579
EuZW 2007, 187
FamRZ 2007, 461
NJW 2007, 775
Vorinstanzen:
KG, vom 20.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 33/04
LG Berlin, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 320/02

Unwirksamkeit der Zustellung der Klageschrift bei Fehlen von Anlagen; Rechtsfolgen der Zustellung ohne Übersetzung; Verweigerung der Annahme der Zustellung wegen fehlender Übersetzung von Anlagen zu den zuzustellenden Schriftstücken

BGH, Beschluß vom 21.12.2006 - Aktenzeichen VII ZR 164/05

DRsp Nr. 2007/2301

Unwirksamkeit der Zustellung der Klageschrift bei Fehlen von Anlagen; Rechtsfolgen der Zustellung ohne Übersetzung; Verweigerung der Annahme der Zustellung wegen fehlender Übersetzung von Anlagen zu den zuzustellenden Schriftstücken

»I. Wird die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt, entspricht die Zustellung nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist damit grundsätzlich unwirksam.II. a) Weist der Empfänger eines ihm zuzustellenden Schriftstückes dessen Annahme wegen fehlender Übersetzung gemäß Art. 8 Abs. 1 EuZVO zu Recht zurück, ist die Zustellung grundsätzlich unwirksam, wenn eine Heilung des Mangels nicht mehr in Betracht kommt.b) Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1. Ist Art. 8 Abs. 1 EuZVO - Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten - dahin auszulegen, dass ein Annahmeverweigerungsrecht d es Empfängers nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO nicht besteht, wenn lediglich die Anlagen eines zuzustellenden Schriftstücks nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht?2. Falls die Frage zu 1. verneint wird: