BGH - Urteil vom 29.10.2003
IV ZR 122/02
Normen:
BGB §§ 675 134 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 841
NZM 2004, 236
ZfIR 2004, 701
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Unwirksamkeit des Treuhandvertrages im Rahmen eines Bauherrenmodells

BGH, Urteil vom 29.10.2003 - Aktenzeichen IV ZR 122/02

DRsp Nr. 2003/15227

Unwirksamkeit des Treuhandvertrages im Rahmen eines Bauherrenmodells

1. Schließt ein Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten Verträge ab (hier: Werk-, Darlehens- und sonstige Verträge im Rahmen eines Bauherrenmodells), so handelt es sich um (erlaubnispflichtige) Rechtsbesorgung und nicht um genehmigungsfreie Geschäftsbesorgung.2. Daher ist auch eine durch den Treuhänder aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht erklärte Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung unwirksam.

Normenkette:

BGB §§ 675 134 ; RBerG Art. 1 § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bank aus zwei notariellen Grundschuldbestellungsurkunden, soweit er darin auch die persönliche Haftung für den jeweiligen Grundschuldbetrag übernommen hat.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Notar, wurde 1979 durch eine Vertriebsfirma veranlaßt, im Rahmen eines Bauherrenmodells Anteile an einer Wohnanlage (Praxisräume) und einem Ladenzentrum zu Gesamtkosten von 625.480 DM bzw. 606.060 DM zu erwerben. Zur Durchführung des Erwerbs schloß er am 21. Dezember 1979 mit einer Treuhand- und Beratungsgesellschaft mbH (TUB) zwei mit "Treuhandvertrag und Vollmacht" überschriebene Verträge. In diesen - gleichlautenden - Verträgen heißt es unter anderem: