Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bank aus zwei notariellen Grundschuldbestellungsurkunden, soweit er darin auch die persönliche Haftung für den jeweiligen Grundschuldbetrag übernommen hat.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Notar, wurde 1979 durch eine Vertriebsfirma veranlaßt, im Rahmen eines Bauherrenmodells Anteile an einer Wohnanlage (Praxisräume) und einem Ladenzentrum zu Gesamtkosten von 625.480 DM bzw. 606.060 DM zu erwerben. Zur Durchführung des Erwerbs schloß er am 21. Dezember 1979 mit einer Treuhand- und Beratungsgesellschaft mbH (TUB) zwei mit "Treuhandvertrag und Vollmacht" überschriebene Verträge. In diesen - gleichlautenden - Verträgen heißt es unter anderem:
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