OLG Brandenburg - Urteil vom 08.11.2006
4 U 54/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 § 631 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 897
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 516/04

Unwirksamkeit einer unbegrenzten Vertragsstrafeklausel wegen Schwarzarbeit im Bauvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 4 U 54/06

DRsp Nr. 2007/1371

Unwirksamkeit einer unbegrenzten Vertragsstrafeklausel wegen Schwarzarbeit im Bauvertrag

Eine Vertragsstrafeklausel wegen Schwarzarbeit in einem Bauvertrag ist als allgemeine Geschäftsbedingung wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, wenn sie keine Begrenzung der verwirkbaren Vertragsstrafe enthält und die Strafhöhe theoretisch unbegrenzt anwachsen kann.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 2 § 631 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht Werklohnansprüche aus verschiedenen Bauvorhaben gegen die Beklagte geltend.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin durch Rahmenvertrag vom 9.1./19.1.2004 mit Verfügungs- und Innenputzarbeiten an Doppel-, Reihen- und Einfamilienhäusern des Bauvorhabens ... in F.... Vertragsbestandteil ist ein Angebot der Klägerin vom 21.7.2003, das Einheitspreise für verschiedene Arbeiten einschließlich eines Nachlasses enthält. Die Abrechnung sollte pro Haus bzw. Hausgruppe erfolgen. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B, Ausführungsfristen und eine Vertragsstrafe für den Fall verzögerter Fertigstellung. Mit Schreiben vom 5.5.2004 forderte die Beklagte Restleistungen ein.

Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 10.5.2004.

Die Klägerin erstellte nach Durchführung der Arbeiten für die einzelnen Häuser bzw. Hausgruppen Schlussrechnungen vom

21.5.2004 über 23.481,93

21.5.2004 über 6.998,84

22.5.2004 über 5.690,11