I.
Die Klägerin macht Werklohnansprüche aus verschiedenen Bauvorhaben gegen die Beklagte geltend.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin durch Rahmenvertrag vom 9.1./19.1.2004 mit Verfügungs- und Innenputzarbeiten an Doppel-, Reihen- und Einfamilienhäusern des Bauvorhabens ... in F.... Vertragsbestandteil ist ein Angebot der Klägerin vom 21.7.2003, das Einheitspreise für verschiedene Arbeiten einschließlich eines Nachlasses enthält. Die Abrechnung sollte pro Haus bzw. Hausgruppe erfolgen. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B, Ausführungsfristen und eine Vertragsstrafe für den Fall verzögerter Fertigstellung. Mit Schreiben vom 5.5.2004 forderte die Beklagte Restleistungen ein.
Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 10.5.2004.
Die Klägerin erstellte nach Durchführung der Arbeiten für die einzelnen Häuser bzw. Hausgruppen Schlussrechnungen vom
21.5.2004 über 23.481,93
21.5.2004 über 6.998,84
22.5.2004 über 5.690,11
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