OLG Hamm, Urteil vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 24 U 48/99
DRsp Nr. 2000/8604
Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs)
»Ein Prozeßvergleich, in dem sich der Bauunternehmer verpflichtet, die in einem Sachverständigengutachten im Beweisverfahren festgestellten Mängel zu beseitigen, ist unwirksam, wenn das Gutachten nicht als Anlage zum Protokoll genommen und verlesen und genehmigt worden ist (§§ 160 Abs. 3 und 5, 162ZPO). Ein solcher Prozeßvergleich beendet den Rechtsstreit nicht, so daß dieser noch rechtshängig ist.«