LAG Hamm - Beschluss vom 14.02.2018
14 Ta 550/17
Normen:
ZPO § 120a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1093/15

Unzulässige Beschwerden gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Anordnung einer Einmalzahlung sowie nachfolgender Bewilligung für Mehrvergleich bei Änderung der Einkommensverhältnisse

LAG Hamm, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 14 Ta 550/17

DRsp Nr. 2018/3341

Unzulässige Beschwerden gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Anordnung einer Einmalzahlung sowie nachfolgender Bewilligung für Mehrvergleich bei Änderung der Einkommensverhältnisse

1. Wird nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsanordnung, gegen welche kein Rechtsmittel eingelegt wurde, unter Bezugnahme auf diese Entscheidung auch Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich bewilligt, erfolgt keine erneute Festsetzung der Zahlungsanordnung, gegen welche eine Beschwerde möglich ist.2. Der auf Grundlage eines Bewilligungsbeschlusses mit Zahlungsanordnung übersandte Zahlungsplan enthält keine rechtsmittelfähige Entscheidung im Sinne des § 127 ZPO.3. Erfolgt die Festsetzung des Zahlungszeitpunktes für eine Einmalzahlung aus dem Vermögen sowie die Mitteilung der Kontodaten für eine Überweisung erst nach der rechtskräftigen Anordnung im Bewilligungsbeschluss, ist auf Antrag der Partei eine Abänderung der Zahlungsanordnung aufgrund der behaupteten Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach § 120a ZPO vom Arbeitsgericht zu überprüfen.4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist im Falle eines Antrages nach § 120a ZPO der Zeitpunkt der Entscheidung und die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage.

Tenor