OLG Köln - Urteil vom 18.05.2018
6 U 6/18
Normen:
UWG § 3; UWG § 4a; UWG § 5; UWG § 12 Abs. 2; SGB V § 128 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 343/17

Unzulässige Vertragsbedingung in Konsignationslagerverträgen über Notfalldepots

OLG Köln, Urteil vom 18.05.2018 - Aktenzeichen 6 U 6/18

DRsp Nr. 2019/16272

Unzulässige Vertragsbedingung in Konsignationslagerverträgen über Notfalldepots

Tenor

Die Berufungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen das am 19.12.2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 343/17 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/4 der Antragstellerin und zu 3/4 der Antragsgegnerin auferlegt.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 4a; UWG § 5; UWG § 12 Abs. 2; SGB V § 128 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Medizintechnik. Sie haben sich auf Hilfsmittel (Stimmprothesen etc.) für Laryngektomierte und Tracheotomierte spezialisiert.

Die Antragsgegnerin bietet Kliniken an, Konsignationslagerverträge über sog. Notfalldepots abzuschließen. Dazu lässt sie den Kliniken einen vorgefertigten Vertragstext zukommen. Dieser hat unter Ziffer 7 folgende Regelung vorgesehen (die Antragsgegnerin verwendet inzwischen eine abgeänderte Version):

a) b) c) d)