LAG Hamm - Beschluss vom 06.04.2018
1 Sha 9/18
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 48 Abs. 1a; ZPO 36 Abs. 2; ZPO § 59 Abs. 1; EuGVVO Art. 8 Nr. 1; EuGVVO Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1663/17

Unzulässiges Ersuchen um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts nach Klageerhebung in einem besonderen Gerichtsstand

LAG Hamm, Beschluss vom 06.04.2018 - Aktenzeichen 1 Sha 9/18

DRsp Nr. 2018/5089

Unzulässiges Ersuchen um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts nach Klageerhebung in einem besonderen Gerichtsstand

Erhebt ein Kläger in einem von ihm angenommenen besonderen Gerichtsstand Klage, verbraucht er das Bestimmungsrecht des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Ein gleichwohl erfolgtes Ersuchen um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts ist unzulässig.

Tenor

Das Rubrum des Beklagten zu 1) wird dahin berichtigt, dass beklagt ist Rechtsanwalt Dr. G als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B C & Co. Luftverkehrs KG in Berlin.

Das Ersuchen des Klägers um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 48 Abs. 1a; ZPO 36 Abs. 2; ZPO § 59 Abs. 1; EuGVVO Art. 8 Nr. 1; EuGVVO Art. 20 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass das zwischen ihm und dem beklagten Insolvenzverwalter zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch eine ordentliche Kündigung vom 28.11.2017 aufgelöst wurde. Ferner macht er den jeweiligen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit den Beklagten zu 2) bis 6) angesichts eines angenommenen Betriebsübergangs geltend. Der Rechtsstreit liegt dem Landesarbeitsgericht mit dem Ersuchen des Klägers um Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 ZPO vor.