BVerwG - Beschluß vom 19.08.1974
IV B 2.74
Normen:
BBauG § 34; BImSchG § 22; BImSchG § 50; GG Art. 14; OBG (Gesetz über Ordnungsbehörden Nordrhein-Westfalen) § 14;
Fundstellen:
AgrarR 1975, 14
BRS 28 Nr. 31
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 43
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.10.1973 - Vorinstanzaktenzeichen X A 1207/70

Unzulässigkeit [hier mit der Folge der Beseitigung) einer Schweinemästerei in der Nähe dichter Wohnbebauung]

BVerwG, Beschluß vom 19.08.1974 - Aktenzeichen IV B 2.74

DRsp Nr. 2009/19964

Unzulässigkeit [hier mit der Folge der Beseitigung) einer Schweinemästerei in der Nähe dichter Wohnbebauung]

Bei einer Entfernung zwischen den Betriebsgebäuden einer Schweinemästerei und einer dichten Wohnbebauung von rund 120 m kommt es zu erheblichen Belästigungen der dort Wohnenden, wobei sich in erster Linie die intensive Geruchsemission auswirkt, in der warmen Jahreszeit aber eine auch von dem solchen Betrieb ausgehende Fliegenplage hinzukommt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.

Die Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Normenkette:

BBauG § 34; BImSchG § 22; BImSchG § 50; GG Art. 14; OBG (Gesetz über Ordnungsbehörden Nordrhein-Westfalen) § 14;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat nicht die in der Beschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auch nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).