Mit notariellem Vertrag vom 27. September 1983 (UR-Nr. 290/83 des Notars J v W) verkauften der Beklagte und seine Ehefrau ein ihnen je zur ideellen Hälfte gehörendes Grundstück von 541 qm in E zum sofort fälligen Kaufpreis von 50.000 DM an die Kläger. Die Verkäufer verpflichteten sich, eingetragene Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt 167.860,12 DM "sofort auf eigene Kosten zu beseitigen". In zwei weiteren Urkunden desselben Notars vom gleichen Tage erkannten die Kläger an, dem Beklagten 20.000 DM (UR-Nr. 291/83) und 50.000 DM (UR-Nr. 292/83), jeweils nebst 5 % Zinsen seit 1. Januar 1984, zu schulden, und unterwarfen sich wegen dieser Verpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen.
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