BVerfG - Beschluß vom 27.07.1971
2 BvR 443/70
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
BVerfGE 31, 364
BayVBl 1971, 420
BBauBl 1972, 245
DB 1971, 1761
DÖV 1971, 705
DVBl 1971, 740
JuS 1972, 665
MDR 1971, 552
Vorinstanzen:
OVG Bremen, vom 02.07.1970 - Vorinstanzaktenzeichen II S 11/69

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

BVerfG, Beschluß vom 27.07.1971 - Aktenzeichen 2 BvR 443/70

DRsp Nr. 1996/8032

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

1. Aus dem allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, der nicht nur aus § 90 Abs. 2 BVerfGG zu entnehmen, sondern vom Bundesverfassungsgericht - auch im Zusammenhang mit der Anfechtung von Gesetzen - ständig hervorgehoben worden ist, folgt zwingend, daß die behauptete Grundrechtswidrigkeit, die immer eine effektive Beeinträchtigung voraussetzt, im jeweils mit dieser Beeinträchtigung unmittelbar zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend gemacht werden muß. Abzustellen ist somit auch im Rahmen des Art. 19 Abs. 4 GG auf die mögliche Rechtsbeeinträchtigung und die zu ihrer Beseitigung jeweils gegebenen Rechtsbehelfe der verschiedenen Verfahrensordnungen.2. Wird deshalb ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO aus rein formellen Gründen als unzulässig zurückgewiesen, ist der Rechtsweg i.S: von § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht erschöpft.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; VwGO § 47 ;

Gründe:

I.