OVG Bremen, vom 02.07.1970 - Vorinstanzaktenzeichen II S 11/69
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung
BVerfG, Beschluß vom 27.07.1971 - Aktenzeichen 2 BvR 443/70
DRsp Nr. 1996/8032
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung
1. Aus dem allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, der nicht nur aus § 90 Abs. 2BVerfGG zu entnehmen, sondern vom Bundesverfassungsgericht - auch im Zusammenhang mit der Anfechtung von Gesetzen - ständig hervorgehoben worden ist, folgt zwingend, daß die behauptete Grundrechtswidrigkeit, die immer eine effektive Beeinträchtigung voraussetzt, im jeweils mit dieser Beeinträchtigung unmittelbar zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend gemacht werden muß. Abzustellen ist somit auch im Rahmen des Art. 19 Abs. 4GG auf die mögliche Rechtsbeeinträchtigung und die zu ihrer Beseitigung jeweils gegebenen Rechtsbehelfe der verschiedenen Verfahrensordnungen.2. Wird deshalb ein Normenkontrollantrag nach § 47VwGO aus rein formellen Gründen als unzulässig zurückgewiesen, ist der Rechtsweg i.S: von § 90 Abs. 2BVerfGG nicht erschöpft.