BayObLG - Beschluß vom 08.09.2000
2Z BR 13/00
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 895
ZMR 2001, 45
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17655/99
AG München 483 UR II 445/99 ,

Unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer durch Veränderung eines Teileigentums

BayObLG, Beschluß vom 08.09.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 13/00

DRsp Nr. 2000/9522

Unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer durch Veränderung eines Teileigentums

»Die Vergrößerung eines Fensters, die die Einbeziehung eines bisher nur als Lager- und Personalraum genutzten Raums eines Teileigentums in den Verkaufs- und Geschäftsbereich (hier: eines Friseursalons) ermöglicht, kann eine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellen, wenn dadurch in erhöhtem Maß Geräusche und Gerüche in den bisher weitgehend abgeschirmten Garten der Wohnanlage dringen.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus 22 Wohnungen und vier Läden besteht; die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer einer Wohnung im vierten Obergeschoß, der Antragsteller zu 2 einer solchen im ersten Obergeschoß; dem Wohnungseigentümer A. gehören unter anderem die vier Läden im Erdgeschoß. Der Laden Nr. 3 wird zum Betrieb eines Friseursalons genutzt.