BGH - Urteil vom 29.03.1984
I ZR 32/82
Normen:
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1984, 1001
NJW 1985, 1631
ZfBR 1986, 274
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Kiel,

Urheberrechtsschutzfähigkeit von Ausschreibungsunterlagen

BGH, Urteil vom 29.03.1984 - Aktenzeichen I ZR 32/82

DRsp Nr. 1996/5835

Urheberrechtsschutzfähigkeit von Ausschreibungsunterlagen

»Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit von Ausschreibungsunterlagen für den Bau einer Pipeline.«

Normenkette:

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzansprüche wegen der Weitergabe von Ausschreibungsunterlagen für den Bau einer Pipeline geltend. Sie leitet ihre Rechte von dem Ingenieurbüro F.H. K. KG und der K. Pipeline Planung GmbH & Co. KG ab, als deren Rechtsnachfolgerin sie sich aufgrund gesellschaftsrechtlicher Umwandlungen sieht.

Die Beklagte unterhält im Rahmen ihrer Nato-Mitgliedschaft ein umfangreiches Pipelinesystem, das im wesentlichen der Treibstoffversorgung dient; dazu gehört das Nordeuropäische Pipelinesystem (NEPS), die sog. Jütland-Pipeline.