LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.04.2018
8 Sa 443/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 611a Abs. 1; BGB § 619a;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 131/17

Urheberrechtsverletzung durch Installation eines unlizenzierten Architektenprogramms auf dem Rechner der ArbeitgeberinUnbegründete Schadensersatzklage der Arbeitgeberin gegen einen angestellten Architekten bei fehlendem Nachweis einer Pflichtverletzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 443/17

DRsp Nr. 2018/13821

Urheberrechtsverletzung durch Installation eines unlizenzierten Architektenprogramms auf dem Rechner der Arbeitgeberin Unbegründete Schadensersatzklage der Arbeitgeberin gegen einen angestellten Architekten bei fehlendem Nachweis einer Pflichtverletzung

1. Ein Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin setzt eine schuldhafte Verletzung einer arbeitsvertraglichen (Neben-) Pflicht durch den Arbeitnehmer voraus. Dazu hat die Arbeitgeberin gemäß § 619a BGB in Umkehrung der Beweislastregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB das Vertretenmüssen sämtlicher Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers darzulegen und im Streitfall zu beweisen. 2. Von Amts wegen ist eine auch eine Minderung oder ein Ausschluss des Schadens durch etwaiges Mitverschulden des Geschädigten zur prüfen (§ 254 BGB). 3. Ein als Architekt angestellter Mitarbeiter eines Architekturbüros hat im Hinblick auf die Rechtsmäßigkeit der Installation eines Software-Programms auf Betriebsrechnern („Allplan Architektur 2014“) keine weitergehenden Sorgfaltspflichten zu beachten als die Arbeitgeberin. Das der Arbeitgeberin zuzurechnende Betriebsrisiko und ihre Befugnis zur Organisation des Betriebs und zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen sind wesentliche Umstände zur Begründung der Besonderheiten der Arbeitnehmerhaftung.