LAG München - Urteil vom 05.05.1999
1 Sa 349/99
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5 ; BGB § 242 ; BUrlG § 7 Abs. 1, Abs. 4 § 12 Abs. 2 ; BRTV-Bau §§ 8 10 ; VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe);
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 1487/98

Urlaub: Urlaubsgrundsatz i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG - Urlaubsgewährung im Insolvenzverfahren

LAG München, Urteil vom 05.05.1999 - Aktenzeichen 1 Sa 349/99

DRsp Nr. 2002/14955

Urlaub: Urlaubsgrundsatz i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG - Urlaubsgewährung im Insolvenzverfahren

1. Die Gewährung von Urlaub ist kein Urlaubsgrundsatz nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. 2. Der Konkursverwalter kann Urlaub auch in der Weise erteilen, daß er den Arbeitnehmer einen den Urlaubsanspruch deutlich übersteigenden Zeitraum unter ausdrücklicher Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeit freistellt. 3. Dies gilt auch im Regelungsbereich von § 8 Ziff 3.3 BRTV Bau.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5 ; BGB § 242 ; BUrlG § 7 Abs. 1, Abs. 4 § 12 Abs. 2 ; BRTV-Bau §§ 8 10 ; VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe);

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Abwicklung von Urlaubsansprüchen im Baugewerbe im Rahmen eines Konkurses.

Der Kläger war als gewerblicher Arbeitnehmer im Sinne des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) bei dem ... beschäftigt. Dieses Unternehmen hatte unter anderem in München, Weilheim und Kempten Betriebe mit eigenem Betriebsrat. Es war ein Gesamtbetriebsrat gebildet.

Nach vorangegangenem Sequestrationsverfahren wurde über das Vermögen der Firma ... am 1.7.1996 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte, bisher Sequester, zum Konkursverwalter bestellt.

Unter dem 28.6.1996 erhielt der Kläger -- wie alle anderen Arbeitnehmer auch -- ein Schreiben (Bl. 84 d.A.), in dem unter anderem bestimmt ist: