Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 03. März 2010 - 3 Ca 419/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für die Kalenderjahre 2006 bis 2009.
Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Der Kläger, der seit dem 8.02.2005 mit einem GdB von 50 als Schwerbehinderter anerkannt ist, war bei ihr bis zum 31.08. 2009 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) Anwendung.
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