Der Kläger war seit dem 18. Oktober 1994 bei der Beklagten, einem Bauunternehmen, als Maurer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 20. Oktober 1995 aufgrund rechtswirksamer fristloser Kündigung der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 10. September 1992 anzuwenden.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten u.a.:
"§ 8
Urlaub
1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, der möglichst zusammenhängend genommen und gewährt werden soll.
1.2 Der Urlaub beträgt 30 Arbeitstage.
...
...
6. Zusätzliches Urlaubsgeld
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 v.H. des Urlaubsentgelts und wird mit diesem fällig. ...
7. Urlaubsabgeltung
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|