LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.1998
6 Sa 1831/97
Normen:
BGB § 126 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 3 ; RTV für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau § 6 Nr. 14 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 16.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2669/97

Urlaubsgewährung im Übertragungszeitraum - schriftliche Geltendmachung - Ausschlussfrist

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1998 - Aktenzeichen 6 Sa 1831/97

DRsp Nr. 2002/8399

Urlaubsgewährung im Übertragungszeitraum - schriftliche Geltendmachung - Ausschlussfrist

1. Nach § 6 Nr. 14 des vorliegend einschlägigen BRTV erlischt ein Urlaubsanspruch frühestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Damit haben die Tarifvertragsparteien abweichend von § 7 Abs. 3 BUrlG eine Übertragung des Urlaubs auf das erste Quartal des Folgejahres geregelt, wobei es für diese Übertragung auf betriebliche oder persönliche Rechtfertigungsgründe nicht ankommt. 2. Diese tarifliche Regelung sieht darüber hinaus eine weitere Übertragung des Urlaubsanspruches über den 31.03. des Folgejahres vor, sofern er bis dahin vom Arbeitnehmer erfolglos schriftlich geltend gemacht worden ist.

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 3 ; RTV für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau § 6 Nr. 14 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger acht Tage Resturlaub aus 1996 zu gewähren.