Der Kläger war als Gleisbauer bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in der Fassung vom 10. Dezember 1997 anzuwenden. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde im Dezember 1997 deren Betrieb eingestellt. Am 29. Dezember 1997 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Mai 1998 gekündigt. Am 9. Januar 1998 teilte die Gemeinschuldnerin dem Kläger mit:
"Sie werden mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung unter Anrechnung Ihres Urlaubes und evtl. Gutstunden Ihres Arbeitszeitkontos freigestellt.
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