BAG - Urteil vom 20.06.2000
9 AZR 261/99
Normen:
BRTV-Bau (vom 3. Februar 1981 - in der Fassung vom 30. Juli 1997) § 8; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV - vom 12. November 1996 - in der Fassung vom 10. Dezember 1997) § 6 Abs. 1, 9, § 18; ZPO § 554 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 368
DB 2001, 762
KTS 2001, 361
NZA 2001, 620
ZIP 2001, 303
ZInsO 2001, 240
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Essen - Urteil vom 16. September 1998 - 4 (3) Ca 2062/98 -,
LAG Düsseldorf, vom 15.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1791/98

Urlaubskassenverfahren - Insolvenz des Bauarbeitgebers

BAG, Urteil vom 20.06.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 261/99

DRsp Nr. 2001/3924

Urlaubskassenverfahren - Insolvenz des Bauarbeitgebers

»1. Hat ein Bauarbeitgeber unrichtige Eintragungen in die Lohnnachweiskarte für das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft vorgenommen, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Berichtigung. 2. Hat der Arbeitnehmer für die Zeit eines vereinbarten Urlaubs Konkursausfallgeld erhalten, ist der Konkursverwalter berechtigt, den dem Arbeitnehmer zugeflossenen Betrag als gewährte Urlaubsvergütung in die Lohnnachweiskarte einzutragen.«

Normenkette:

BRTV-Bau (vom 3. Februar 1981 - in der Fassung vom 30. Juli 1997) § 8; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV - vom 12. November 1996 - in der Fassung vom 10. Dezember 1997) § 6 Abs. 1, 9, § 18; ZPO § 554 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger war als Gleisbauer bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in der Fassung vom 10. Dezember 1997 anzuwenden. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde im Dezember 1997 deren Betrieb eingestellt. Am 29. Dezember 1997 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Mai 1998 gekündigt. Am 9. Januar 1998 teilte die Gemeinschuldnerin dem Kläger mit:

"Sie werden mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung unter Anrechnung Ihres Urlaubes und evtl. Gutstunden Ihres Arbeitszeitkontos freigestellt.