AEntG § 1 Abs. 1, 3 ; SGB III § 211 ; ZPO § 138 ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau vom 3. Februar 1981 i.d.F. vom 20. Dezember 1999) § 8 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 12. November 1986 i.d.F. vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschnitt VI ;
Fundstellen:
DB 2005, 1528
NZA 2005, 1130
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 29.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1503/03
ArbG Wiesbaden, vom 07.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2270/02
Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe - bauliche Leistungen durch selbständige Betriebsabteilungen ausländischer Arbeitgeber - Darlegungslast der Urlaubskasse
BAG, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 258/04
DRsp Nr. 2005/8686
Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe - bauliche Leistungen durch selbständige Betriebsabteilungen ausländischer Arbeitgeber - Darlegungslast der Urlaubskasse
Orientierungssätze:1. Die Bestimmungen der allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Baugewerbes, insbesondere des Urlaubskassenverfahrens, werden nach § 1 Abs. 1AEntG auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland erstreckt, wenn sie überwiegend bauliche Leistungen erbringen. Vom BRTV-Bau und VTV werden auch "selbstständige" Baubetriebsabteilungen erfasst.2. Überwiegend bauliche Leistungen liegen vor, wenn die Arbeitszeit der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht. Hierfür liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Urlaubskasse.3. Erbringt der Arbeitgeber (auch) bauliche Leistungen, genügt die Urlaubskasse ihrer Darlegungslast regelmäßig, wenn sie das Vorliegen einer mehr als 50%-igen Arbeitszeit behauptet. Der beklagte Arbeitgeber genügt seiner prozessualen Erklärungslast (§ 138 Abs. 2ZPO), wenn er ein geringeres Maß an baulichen Leistungen geltend macht.4. Hat der beklagte Arbeitgeber seine Behauptung durch eine Aufstellung der von ihm erledigten Aufträge einschließlich der darauf entfallenden Zeitanteile konkretisiert, hat sich die Urlaubskasse hierzu auftragsbezogen zu erklären.
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