BAG - Urteil vom 20.07.2004
9 AZR 369/03
Normen:
EG Art. 49 Art. 50 (ehem. Art. 59, 60) ; AEntG § 1 ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) § 8 ; Verfahrenstarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV);
Fundstellen:
NZA 2005, 128
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 497/00
ArbG Wiesbaden, vom 26.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2594/99

Urlaubsrecht; Tarifvertragsrecht; Entsenderecht - Urlaubskassenverfahren für Arbeitgeber aus Portugal

BAG, Urteil vom 20.07.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 369/03

DRsp Nr. 2004/18817

Urlaubsrecht; Tarifvertragsrecht; Entsenderecht - Urlaubskassenverfahren für Arbeitgeber aus Portugal

Orientierungssätze: Die Erstreckung der Tarifverträge über das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft auf ausländische Arbeitgeber mit Sitz in Mitgliedsstaaten der EG, die Arbeitnehmer nur nach Deutschland entsenden, ist auch für Zeiträume nach dem Jahr 1999 europarechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EG Art. 49 Art. 50 (ehem. Art. 59, 60) ; AEntG § 1 ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) § 8 ; Verfahrenstarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin beginnend mit dem Jahr 1999 verpflichtet ist, am Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz in M, Portugal. Sie betreibt ein Bauunternehmen und entsendet seit Februar 1999 portugiesische Arbeitnehmer in die Bundesrepublik, wo sie Rohbauarbeiten ausführt. Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) in Verbindung mit den Vorschriften des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich geregelten Urlaubsvergütung zu sichern.