Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin beginnend mit dem Jahr 1999 verpflichtet ist, am Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz in M, Portugal. Sie betreibt ein Bauunternehmen und entsendet seit Februar 1999 portugiesische Arbeitnehmer in die Bundesrepublik, wo sie Rohbauarbeiten ausführt. Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) in Verbindung mit den Vorschriften des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich geregelten Urlaubsvergütung zu sichern.
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