BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288; BUrlG § 5; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § § 13 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD vom 13. September 2005) § 26;
Fundstellen:
AuR 2013, 272
BB 2013, 1076
BB 2014, 2038
EzA-SD 2013, 14
NZA 2014, 51
NZA-RR 2013, 5
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 727/10
ArbG Rheine, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1029/09
Urlaubsrecht; Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD
BAG, Urteil vom 12.03.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 292/11
DRsp Nr. 2013/6937
Urlaubsrecht; Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD
Orientierungssätze:1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung nicht gewährten Urlaubs entsteht nicht, wenn der Arbeitnehmer mit dem Ende des Übertragungszeitraums ausscheidet und der nicht genommene Urlaub wegen Fristablaufs erlischt.2. Die Tarifvertragsparteien haben in § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD hinsichtlich der Befristung und damit mittelbar bezüglich des Verfalls des Urlaubs von § 7 Abs. 3BUrlG abweichende, eigenständige Regelungen getroffen. Dem tariflich angeordneten Erlöschen des tariflichen Anspruchs auf Mehrurlaub steht weder § 13 Abs. 1BUrlG noch Unionsrecht entgegen.3. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des ihm zustehenden Urlaubs entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. § 7 Abs. 4BUrlG enthält keine Bestimmung einer Leistungszeit iSd. § 286 Abs. 2 Nr. 1BGB.
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