OLG Koblenz - Beschluss vom 21.09.1999
5 W 632/99
Normen:
ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 251/97

Urteil auf Herstellung von Stellplätzen; bestandskräftige Ablehnung eines Baugenehmigungsantrages

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 5 W 632/99

DRsp Nr. 2001/13827

Urteil auf Herstellung von Stellplätzen; bestandskräftige Ablehnung eines Baugenehmigungsantrages

»Ist der Schuldner zur Anlegung eines PKW-Stellplatzes rechtskräftig verurteilt, so kann daraus jedenfalls dann nicht nach § 888 ZPO vollstreckt werden, wenn der Nachbar des Schuldners sich im Rahmen eines bestandskräftigen Bescheides (unter Hinweis auf Geländegefahren durch Aufschüttungen) gegen die beantragte Erteilung einer Baugenehmigung des Schuldners gewehrt hat.«

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.

Die Gläubiger wenden sich gegen die Entscheidung des Landgerichts, dass die Verhängung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 888 ZPO zur Vollstreckung des Versäumnisurteils vom 12. September 1997 nicht in Betracht komme. Diese Entscheidung ist indessen nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 26. November 1998 in eine Beweisaufnahme eingetreten und hat die notwendige Klärung herbeigeführt: