Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.
Die Gläubiger wenden sich gegen die Entscheidung des Landgerichts, dass die Verhängung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 888 ZPO zur Vollstreckung des Versäumnisurteils vom 12. September 1997 nicht in Betracht komme. Diese Entscheidung ist indessen nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 26. November 1998 in eine Beweisaufnahme eingetreten und hat die notwendige Klärung herbeigeführt:
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