OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.06.1998
22 U 3/98
Normen:
BGB §§ 198 201 208 633 ; ZPO §§ 301 302 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 176
NJW-RR 1999, 858

Urteil bei Aufrechnung des Auftraggebers mit Mängelbeseitigungskosten gegenüber dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.1998 - Aktenzeichen 22 U 3/98

DRsp Nr. 1998/18493

Urteil bei Aufrechnung des Auftraggebers mit Mängelbeseitigungskosten gegenüber dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers

»1. Wenn der Auftraggeber gegenüber dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers mit einem Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten aufrechnet, darf kein Vorbehaltsurteil, sondern nur ein Grundurteil unter Vorbehalt der Aufrechnung und zugleich ein Teilurteil über den Teil der Werklohnforderung, der durch die erklärte Aufrechnung keinesfalls berührt wird, ergehen.2. Auch bei Vereinbarung eines "Gesamtpauschalfestpreises" ist für den Beginn der Verjährungsfrist nicht die vereinbarte Fälligkeit von Teilzahlungen auf den Werklohn, sondern die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung der Schlußzahlung maßgebend.3. Eine knapp vier Jahre nach Rechnungserteilung übersandte Saldenbestätigung des Auftraggebers stellt jedenfalls ein die Verjährung unterbrechendes tatsächliches Anerkenntnis dar.«

Normenkette:

BGB §§ 198 201 208 633 ; ZPO §§ 301 302 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 11.11.1991 (vgl. Bl. 15 GA) Konkursverwalter über das Vermögen der L. GmbH (Gemeinschuldnerin).