BGH - Urteil vom 17.12.1996
X ZR 76/94
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 § 633 Abs. 1 § 634 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 ; ZPO § 287 Abs. 1 Satz 1 § 313 Abs. 1 Nr. 6 § 551 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 700
IBR 1997, 368
JurBüro 1997, 499
LM BGB § 631 Nr. 79b
NJW-RR 1997, 688
SGb 1997, 641
WiB 1997, 656
Vorinstanzen:
OLG Celle, LG Stade, vom 04.05.1994vom 19.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 116/91 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 61/90

Urteilsinhalt bei der Schätzung einer Werklohnminderung sowie Voraussetzungen eines Werkmangels

BGH, Urteil vom 17.12.1996 - Aktenzeichen X ZR 76/94

DRsp Nr. 2002/5253

Urteilsinhalt bei der Schätzung einer Werklohnminderung sowie Voraussetzungen eines Werkmangels

1. Nach den §§ 634, 472 BGB ist bei der Minderung die Vergütung des Unternehmers in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Üblicherweise lehnt sich die Wertminderung an den Geldbetrag an, der aufgewendet werden muß, um die bei Abnahme vorhandenen Mängel zu beheben. 2. Dabei hat das Gericht nach § 287 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Abs. 1 die Möglichkeit, unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände nach freier Überzeugung die Höhe zu schätzen, wobei die Schätzung möglichst nahe an die Wirklichkeit heranführen soll. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 § 633 Abs. 1 § 634 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 ; ZPO § 287 Abs. 1 Satz 1 § 313 Abs. 1 Nr. 6 § 551 Nr. 7 ;

Tatbestand