OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 27.04.2000
3 M 16/00
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 63, 328
DVBl 2000, 1882
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 03.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 1030/99

Veränderte Umstände; neue Tatsachen; Factory Outlet Center; Innenstadt, Verödung

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 27.04.2000 - Aktenzeichen 3 M 16/00

DRsp Nr. 2001/3442

Veränderte Umstände; neue Tatsachen; Factory Outlet Center; Innenstadt, Verödung

»Zu den Auswirkungen eines Factory Outlet Center auf die wenige Kilometer entfernte Innenstadt einer Großstadt (Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 30. Juni 1999 - 3 M 144/98 -, VwRR MO 1999, 385).«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 7 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beigeladene zu 1. begehrt nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung eines Beschlusses des Senats, mit dem dieser die aufschiebende Wirkung der Nachbarwidersprüche der Antragstellerin gegen einen der Beigeladenen zu 1. durch den Antragsgegner erteilten Bauvorbescheid und gegen die nachfolgend erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Factory Outlet Center (FOC) angeordnet hat. Das Verwaltungsgericht hat dem Änderungsantrag unter Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche entsprochen.