BayObLG - Beschluß vom 21.09.2000
2Z BR 66/00
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5985/00
AG München 481 UR II 31/00 ,

Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks der Wohnanlage als nicht hinzunehmende Beeinträchtigung

BayObLG, Beschluß vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 66/00

DRsp Nr. 2000/9501

Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks der Wohnanlage als nicht hinzunehmende Beeinträchtigung

»Eine von den übrigen Wohnungseigentümern nicht hinzunehmende Beeinträchtigung kann auch in der nachteiligen Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks der Wohnanlage bestehen. Ob dies der Fall ist, hat grundsätzlich der Tatrichter festzustellen und zu entscheiden.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Der Antragsgegner brachte vor seiner Dachgeschosswohnung einen Balkon an.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Balkon zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Fassade wiederherzustellen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 15.3.2000 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 7.6.2000 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Errichtung des Balkons sei eine bauliche Veränderung, die weder durch die Gemeinschaftsordnung gedeckt sei noch die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer gefunden habe.