Die zulässige weitere Beschwerde ist teils unbegründet (Eigentümerbeschluß vom 18.9.1989), teils führt sie zur Aufhebung und Zurückverweisung (Eigentümerbeschluß vom 9.5.1990 hinsichtlich der Verweigerung der Zustimmung zum Betrieb der Gaststätten).
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