VG Freiburg - Urteil vom 30.11.2018
4 K 1509/18
Normen:
VwGO § 75; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 15 Abs. 1; BauGB § 31; LBO § 54; BadOStrG;

Veränderungssperre; Faktische Zurückstellung; Entscheidungsfrist; Baugenehmigung; Bauflucht; Grundzug der Planung

VG Freiburg, Urteil vom 30.11.2018 - Aktenzeichen 4 K 1509/18

DRsp Nr. 2019/1050

Veränderungssperre; Faktische Zurückstellung; Entscheidungsfrist; Baugenehmigung; Bauflucht; Grundzug der Planung

Die Erhebung einer Untätigkeitsklage wird nicht deshalb unzulässig, dass die Baurechtsbehörde bei Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO wegen einer Zurückstellungsentscheidung nicht verpflichtet ist, den Bauantrag des Bauherrn in der Sache zu verbescheiden. Ändert der Bauherr nach Mitteilung gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO - und sei es auch nur geringfügig - seinen Bauantrag, beginnt die Entscheidungsfrist des § 54 Abs. 5 Satz 1 LBO frühestens dann zu laufen, wenn auch hinsichtlich des geänderten Bauantrags die in § 2 LBO VVO genannten Bauvorlagen der Baurechtsbehörde formgerecht und vollständig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 LBO vorgelegt worden sind. Zur Festsetzung von Baufluchten auf Grundlage des Badischen Ortsstraßengesetzes 1896. Zur Frage, inwieweit Baugrenzen einen Grundzug der Planung darstellen (hier bejaht).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 75; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 15 Abs. 1; BauGB § 31; LBO § 54; BadOStrG;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung.