OVG Niedersachsen - Urteil vom 07.10.2005
1 KN 297/04
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 ; BauGB § 14 Abs. 1 ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 463

Veränderungssperre zur Steuerung von Intensivtierhaltungsanlagen - Intensivtierhaltung; Konkretisierung der Planung; Veränderungssperre

OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.10.2005 - Aktenzeichen 1 KN 297/04

DRsp Nr. 2008/6845

Veränderungssperre zur Steuerung von Intensivtierhaltungsanlagen - Intensivtierhaltung; Konkretisierung der Planung; Veränderungssperre

»1. Hat die Gemeinde ihr Planungsziel, die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen im Gemeindegebiet durch einen einfachen Bebauungsplan zu steuern, um die Zersiedlung ihres Außenbereichs zu begrenzen und die Erholungsfunktion der noch unzersiedelten Landschaft zu stärken, hinreichend konkretisiert, steht der Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre nicht entgegen, dass die Gemeinde noch nicht endgültig entschieden hat, mit welchen Festsetzungen sie dieses Ziel erreichen will. 2. Das großflächig angelegte Konzept einer Gemeinde, der fortschreitenden Zersiedlung ihres bisher noch von Bebauung freien Außenbereichs durch die anhaltende Massierung von Tierhaltungsanlagen begegnen zu wollen, kann es rechtfertigen, weite Teile des Gemeindegebietes mit Hilfe eines einfachen Bebauungsplanes zu überplanen.«

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 ; BauGB § 14 Abs. 1 ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die erste Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre, mit der ein Vorhaben der Antragstellerin zur Errichtung von Masttierhaltungsanlagen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gesperrt wird.