VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.09.2002
8 S 1833/02
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 68
DÖV 2003, 644
ESVGH 53, 127
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 83/02

Veränderungssperre, Zurückstellung, Geltungsbereich, Sicherungsbedürfnis

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 8 S 1833/02

DRsp Nr. 2007/12386

Veränderungssperre, Zurückstellung, Geltungsbereich, Sicherungsbedürfnis

»Eine Veränderungssperre ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sich ihr Geltungsbereich nur auf einen Teil des künftigen Plangebiets erstreckt.«

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Baugenehmigung für die geplante Errichtung eines islamischen "Kulturzentrums" in einem vorhandenen, bisher gewerblich genutzten Gebäude auf den Grundstück Flst.Nr. 5300/7 und 5304/19 in Stuttgart-Heslach zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da einer Genehmigung des Vorhabens die von der Beklagten für die beiden dem Kläger gehörenden Grundstücke erlassene Veränderungssperre entgegenstehe. Die Veränderungssperre sei wirksam; die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Gegen beide Annahmen wendet sich der Kläger ohne Erfolg.