SG München, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 449/15
Veranlagung zu einem GefahrtarifAutonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht der UnfallversicherungsträgerUmfang der gerichtlichen KontrolldichteVorgreifliche Regelungen nach Fusionen von Unfallversicherungsträgern
LSG Bayern, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen L 2 U 421/16
DRsp Nr. 2018/14632
Veranlagung zu einem GefahrtarifAutonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht der UnfallversicherungsträgerUmfang der gerichtlichen KontrolldichteVorgreifliche Regelungen nach Fusionen von Unfallversicherungsträgern
1. Unfallversicherungsträgern haben bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht und den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist dabei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt.2. Zu prüfen ist stets ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist.3. Gerichtlich nicht überprüfbar ist, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft.
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