LSG Bayern - Urteil vom 18.04.2018
L 2 U 421/16
Normen:
SGB III § 157 Abs. 1; SGB IV § 33;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 449/15

Veranlagung zu einem GefahrtarifAutonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht der UnfallversicherungsträgerUmfang der gerichtlichen KontrolldichteVorgreifliche Regelungen nach Fusionen von Unfallversicherungsträgern

LSG Bayern, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen L 2 U 421/16

DRsp Nr. 2018/14632

Veranlagung zu einem Gefahrtarif Autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht der Unfallversicherungsträger Umfang der gerichtlichen Kontrolldichte Vorgreifliche Regelungen nach Fusionen von Unfallversicherungsträgern

1. Unfallversicherungsträgern haben bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht und den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist dabei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. 2. Zu prüfen ist stets ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist.3. Gerichtlich nicht überprüfbar ist, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft.