OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.05.2007
13 U 176/02
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 631 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 385/96

Verantwortlichkeit der Bauleitung für notwendige Vorkehrungen bei schlechten Witterungsverhältnissen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 13 U 176/02

DRsp Nr. 2008/10536

Verantwortlichkeit der Bauleitung für notwendige Vorkehrungen bei schlechten Witterungsverhältnissen

»1. Kommt es während Bauarbeiten im Rahmen der Aufstockung eines Gebäudes infolge schlechter Witterungsverhältnisse im Fassadenbereich zu Wasserschäden wegen zeitweiser notwendiger öffnung der Dachhaut zur Durchführung von Dacharbeiten, trifft die bauausführende Firma hierfür nicht die Verantwortung, wenn jahreszeitbedingte typische Wetterverhältnisse von dem planenden Architekten nicht hinreichend berücksichtigt und keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz vor Wassereintritt während der Dacharbeiten vorgesehen wurden. 2. Schadensersatz wegen angefallener Wartestunden von Mitarbeitern auf der Baustelle kann nicht verlangt werden, wenn diese nicht vom Bauunternehmen zu vertreten sind, sondern ihre Ursache in schlechter Koordinierung der Bauleitung haben. Selbst wenn explizit im Vertrag die Zusammenarbeit der Unternehmen vorgesehen ist, entbindet dies den Anspruchsteller nicht, konkret vorzutragen, wo die zu beanstandende Pflichtverletzung im Einzelnen liegt.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 631 ;

Entscheidungsgründe:

I.