Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro. Die Klägerin, die Stadt E., beauftragte ihn im Jahre 1965 allgemein, die Überwachung der Herstellung von Hausanschlüssen an die Wasserleitung zu übernehmen. Nach den Vereinbarungen der Parteien sollte die Klägerin dem Beklagten alle Anträge der jeweiligen Bauherren mit den entsprechenden Plänen übersenden. Der Beklagte sollte dann im Namen und für Rechnung der Klägerin dem Bauunternehmer den Auftrag für die Verlegung der Anschlußleitungen erteilen und u.a. die Leitungen nach Fertigstellung abnehmen.
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