BGH - Urteil vom 28.09.1989
VII ZR 152/88
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
BauR 1990, 99
BGHR BGB § 315 Abs. 2 Bestimmungsverfahren 1
BGHR BGB vor § 1 Positive Vertragsverletzung Beweislast 3
DB 1990, 170
LM Nr. 40 zu § 315 BGB
MDR 1990, 233
NJW-RR 1990, 28
WM 1990, 75
ZfBR 1990, 15
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/M. - 1 U 251/86 - 18.02.88 - LG Frankfurt/M. - 2/4 O 364/85 - 12.11.86,

Verbindlichkeit der Leistungsbestimmung einer Werkvertragspartei bei einseitigem Abweichen vom vertraglich festgelegten Vorgehen

BGH, Urteil vom 28.09.1989 - Aktenzeichen VII ZR 152/88

DRsp Nr. 2002/5346

Verbindlichkeit der Leistungsbestimmung einer Werkvertragspartei bei einseitigem Abweichen vom vertraglich festgelegten Vorgehen

»Zur Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts gem BGB § 315, wenn der Bestimmende von dem vertraglich im einzelnen festgelegten Vorgehen für die Übernahme der Leistung durch den Schuldner abweicht (hier: Überwachung und Abnahme von Wasserleitungsanschlußarbeiten).«

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand

Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro. Die Klägerin, die Stadt E., beauftragte ihn im Jahre 1965 allgemein, die Überwachung der Herstellung von Hausanschlüssen an die Wasserleitung zu übernehmen. Nach den Vereinbarungen der Parteien sollte die Klägerin dem Beklagten alle Anträge der jeweiligen Bauherren mit den entsprechenden Plänen übersenden. Der Beklagte sollte dann im Namen und für Rechnung der Klägerin dem Bauunternehmer den Auftrag für die Verlegung der Anschlußleitungen erteilen und u.a. die Leitungen nach Fertigstellung abnehmen.