Der Kläger verlangt von der beklagten Ortsgemeinde Schadensersatz sowie Feststellung deren Verantwortlichkeit für weitere Schäden nach Änderung eines Gemeinderatsbeschlusses über die Möglichkeit zum Ankauf von Grundstücken für den Bau einer Halle mit Büro und Einliegerwohnung.
Der Kläger beabsichtigte die Errichtung einer Lager- und Produktionshalle auf dem Gemeindegebiet der Beklagten (Flur 3 Parz. 1 und 2). Parzelle 2 steht im Eigentum der Beklagten; die Parzelle 1 hat der Kläger mit Notarvertrag vom 3. Dezember 1996 von einem Dritten erworben (Bl. 85 ff. d.A.).
In der Sitzung vom 18. Dezember 1995 beschloss der Ortsgemeinderat der Beklagten, die Parzelle 2 zu einem Kaufpreis von 5 DM/qm an den Kläger zu verkaufen sowie die Parzelle 1 zu erwerben und einen noch zu vermessenden Teil ebenfalls an den Kläger zu verkaufen (Bl. 13 f. d.A.).
In einem Schreiben der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung vom 29. Dezember 1995 (Bl. 36 f., 201 f. d.A.) heißt es u.a.:
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