VGH Bayern - Beschluss vom 07.04.2000
2 N 98.320
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 23 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2000, 763

Verbot von Feuerstätten für feste Brennstoffe)

VGH Bayern, Beschluss vom 07.04.2000 - Aktenzeichen 2 N 98.320

DRsp Nr. 2001/5027

Verbot von Feuerstätten für feste Brennstoffe)

»§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB bietet keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Verbots von Feuerstätten für feste Brennstoffe in Bebauungsplänen.«

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 23 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller ist seit 31. Dezember 1997 Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Fl.Nr. 455/52 der Gemarkung F..... (M..... weg 7). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 10. Juli 1995 bekanntgemachten Bebauungsplans mit Grünordnung der Antragsgegnerin Nr. .... . S..... straße, P.....allee, T.....straße und S..... straße, der in § 7 seiner textlichen Festsetzungen folgende Regelung trifft:

§ 7 Feuerstätten

(1) Im gesamten Planungsgebiet werden neue Feuerstätten ausgeschlossen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden.

(2) Ausnahmsweise können für den Betrieb in Notfällen sowie für den Betrieb im Rahmen von Abschaltverträgen zusätzlich Feuerstätten für feste Brennstoffe zugelassen werden.