Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.07.2010 - Az.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.03.2009, noch durch die weitere fristlose Kündigung vom 14.04.2009 aufgelöst wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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