LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.08.2012
6 Sa 511/11
Normen:
BGB § 174 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 760/09

Verbrauch von Kündigungsgründen durch rechtskräftige Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren; unwirksame außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer örtlichen Religionsgemeinschaft wegen Urkundendelikten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 511/11

DRsp Nr. 2013/626

Verbrauch von Kündigungsgründen durch rechtskräftige Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren; unwirksame außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer örtlichen Religionsgemeinschaft wegen Urkundendelikten

Ist in einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, kann die Arbeitgeberin eine erneute Kündigung nicht auf Kündigungsgründe stützen, die sie schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat und die in dem ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind und im Ergebnis die Kündigung nicht rechtfertigen können; das Urteil in dem ersten Prozess ist in der Weise präjudiziell für das zweite Verfahren, dass eine erneute materielle und möglicherweise von dem Ergebnis des ersten Prozesses abweichende Nachprüfung nicht erfolgen darf.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.07.2010 - Az. 1 Ca 760/09 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.03.2009, noch durch die weitere fristlose Kündigung vom 14.04.2009 aufgelöst wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.