ArbG Berlin - Urteil vom 21.11.2012
31 Ca 13626/12
Normen:
BGB § 626;
Fundstellen:
DAR 2013, 416

Verdachtskündigung; außerordentliche Kündigung

ArbG Berlin, Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 31 Ca 13626/12

DRsp Nr. 2013/16091

Verdachtskündigung; außerordentliche Kündigung

Ein positiver Drogenschnelltest auf Kokain bei einem Busfahrer begründet den schwerwiegenden Verdacht des Fahrens im öffentlichen Straßenverkehr unter Einfluss von Betäubungsmitteln und damit des Fahrens in einem Zustand der Fahrdienstuntauglichkeit. Der begründete Verdacht berechtigt aufgrund der Schwere der arbeitsvertraglichen Verfehlung zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 7.260,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses sowie um einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Der Kläger ist seit 16.01.2006 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Die Bruttomonatsvergütung betrug 2.200,00 EUR brutto.

Mit Schreiben vom 21.08.2012, dem Kläger am 22.08.2012 zugegangen, kündigt die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31.10.2012 (Bl. 5 d. A.).

Das Kündigungsschutzgesetz findet unstreitig Anwendung.

Mit Schriftsatz vom 03.09.2012, eingegangen beim Arbeitsgericht Berlin am 06.09.2012, wendet sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: