BVerwG vom 06.02.1985
8 C 44.84
Normen:
BBauG § 30; BBauG § 123 Abs. 1; BBauG § 123 Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 1985, 310
BayVBl 1985, 536
BRS 43 Nr. 5
BRS 45 Nr. 49
Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 22
Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 29
BWGZ 1985, 687
DÖV 1986, 299
DRsp V(527)289c-d
DVBl 1985, 623
KStZ 1985, 152
NVwZ 1985, 546
ZfBR 1985, 149
ZfBR 1988, 139
ZKF 1986, 205
ZMR 1985, 240
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 09.11.1982 - Vorinstanzaktenzeichen VI 301/79
VGH Baden-Württemberg, vom 09.02.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 711/83

Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe zur Erschließungspflicht bei bebautem Grundstück durch Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans

BVerwG, vom 06.02.1985 - Aktenzeichen 8 C 44.84

DRsp Nr. 1992/5724

Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe zur Erschließungspflicht bei bebautem Grundstück durch Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans

Der Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans kann nicht derart auf die Erschließungsaufgabe der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BBauG) einwirken, daß diese deshalb verpflichtet ist, eine vorhandene bauliche Anlage an die öffentliche Entwässerung anzuschließen.

Normenkette:

BBauG § 30; BBauG § 123 Abs. 1; BBauG § 123 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die beklagte Stadt beschloß 1974 für ein im Außenbereich gelegenes Gelände den Bebauungsplan "Freizeit-Center Gut S". Das hing mit einem Vertrag zusammen, in dem eine Firma S. als Erschließungsträgerin die Erschließung dieses Gebietes übernommen hatte. Der Vertrag kam nicht zur Durchführung, weil die Firma S. 1976 in Konkurs fiel. Der Bebauungsplan sieht die Bebauung des Plangebietes mit 70 Ferienhäusern vor. Nur eines dieser Häuser wurde errichtet. Es steht auf dem Flurstück Nr. 2300, das mittlerweile dem Kläger gehört. Der Bau wurde im Januar 1977 nachträglich genehmigt. Die Baugenehmigung gestattet dem Kläger im Wege der Ausnahme, das Abwasser in eine geschlossene Grube einzuleiten.