I.
Die beklagte Stadt beschloß 1974 für ein im Außenbereich gelegenes Gelände den Bebauungsplan "Freizeit-Center Gut S". Das hing mit einem Vertrag zusammen, in dem eine Firma S. als Erschließungsträgerin die Erschließung dieses Gebietes übernommen hatte. Der Vertrag kam nicht zur Durchführung, weil die Firma S. 1976 in Konkurs fiel. Der Bebauungsplan sieht die Bebauung des Plangebietes mit 70 Ferienhäusern vor. Nur eines dieser Häuser wurde errichtet. Es steht auf dem Flurstück Nr. 2300, das mittlerweile dem Kläger gehört. Der Bau wurde im Januar 1977 nachträglich genehmigt. Die Baugenehmigung gestattet dem Kläger im Wege der Ausnahme, das Abwasser in eine geschlossene Grube einzuleiten.
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